Tel.: +49/ 8856 / 80 33 677 Mail: info@immo-merkel.de
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Das neue Maklergesetz - bundesweite Regelung zur Maklerprovision
Als transparente Dienstleister informieren wir bei IMMOBILIEN Andreas Merkel unsere Kunden über alle Regelungen und Änderungen bezüglich unseres Tätigkeitsgebiets frühestmöglich und umfassend. Eine der jüngsten Gesetzesanpassungen im Immobilienbereich betrifft die Verteilung der Maklerprovision beim Immobilienkauf.
Provisionsaufteilung wird neu geregelt
Beim Kauf von Immobilien konnten die Vertragsparteien bislang die Verteilung der Maklerprovision individuell verhandeln. Auch wenn der Makler vom Verkäufer beauftragt wurde, trugen in der Regel die Käufer die Kosten der Courtage bei erfolgreicher Vermittlung. Zum 23. Dezember 2020 tritt das "Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufvertragen über Wohnungen und Einfamilienhäuser" in Kraft und reformiert damit die Verteilung der Maklerprovision. Ziel des Gesetzes ist die Entlastung privater Käufer bei den Kaufnebenkosten.
Künftig zahlt jene Vertragspartei, die den Makler beauftragt, paritätisch 50 % der Maklerprovision. Diese Regelung gilt bundesweit für alle Immobilienkäufe, die von nicht gewerblichen Käufern getätigt werden. Ähnliches gilt für den Fall, dass der Makler von beiden Vertragsparteien beauftragt wurde. Auch dann kann er die Provision nur zu gleichen Teilen von Verkäufer und Käufer verlangen.
Die Gesetzesreform umfasst ausschließlich den privaten Kauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern. Die neue Verteilung betrifft daher nicht den Kauf von Mehrfamilienhäusern sowie Gewerbeimmobilien.
Die Regelungen des neuen Maklergesetzes im Überblick:
Welche Vorteile bringt das neue Maklergesetz für Eigentümer & Käufer
Auf den ersten Blick scheint die Novellierung nur Vorteile für Käufer zu bringen, die fortan nicht mehr die gesamten Maklerkosten tragen müssen - sofern dies so vereinbart wurde. Vorteile bringt das neue Maklergesetz aber auch für Verkäufer - beziehungsweise für alle Beteiligten. Durch neue Kostenverteilung haben Eigentümer und Käufer Interesse daran, dass der Verkauf durch professionelle Makler organisiert wird. Langfristig führt die Gesetzesänderung daher zu einer weiteren Professionalisierung der Maklerbranche, so dass unseriöse Dienstleister, die unentgeltlich tätig sind, sich nicht länger am Markt halten können.
Widerrufsrecht im Maklervertrag: 5 Fakten für Immobilienkäufer
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Makler Interessenten über ihr Widerrufsrecht aufklären müssen. Aber oftmals herrscht auf Seiten der Mieter und Immobilienkäufer Verunsicherung, was es mit dem Widerrufsrecht auf sich hat. Wir haben für Sie die fünf wichtigsten Fakten zum Widerrufsrecht im Maklervertrag zusammengefasst.
1. Widerrufsbelehrung bedarf der Schriftform
Verbraucher, die sich in Onlineportalen für Immobilien interessieren und den Makler kontaktieren, erhalten eine Widerrufsbelehrung. Warum bekommen sie diese? Seit Juni 2014 dürfen Maklerverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen - also über das Internet, per Telefon, E-Mail oder auf dem Postweg - abgeschlossen wurden, widerrufen werden. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die Widerrufsbelehrung schriftlich erfolgen muss - bei allen Geschäften, für die der Verbraucher eine Provision zahlen müsste. Hierfür gilt die Widerrufsfrist von 14 Tagen. Erfolgt keine Belehrung, verlängert sich die Widerrufsfrist automatisch auf ein Jahr und 14 Tage.
Gut zu wissen: In der Regel erhalten ausschließlich Immobilienkäufer eine Widerrufsbelehrung, da bei Mietimmobilien das Bestellerprinzip ("Der Auftraggeber / Besteller zahlt die Provision") gilt und die Kontaktaufnahme zum Makler über ein Mietinserat nicht als Beauftragung gilt.
2. Provisionsfälligkeit erst bei Vertragserfüllung
Viele Verbraucher fürchten, dass sie bereits nach der Kontaktaufnahme mit dem Makler oder nach der ersten Besichtigung die Maklercourtage zahlen müssen. Die Provision wird erst fällig, wenn der Makler seine im Vertrag definierte Dienstleistung erfüllt - und dies ist in der Regel der Kaufvertrag.
3. Kein Interesse am Objekt? Kein Widerruf nötig
Wer kein Interesse an der besichtigten Immobilie hat, ist dem Makler auch keine Provision schuldig. Dementsprechend muss der Verbraucher auch keinen Maklervertrag widerrufen. Dennoch wäre es höflich und freundlich, den Makler deutlich über das Nicht-Interesse zu informieren.
4. Bei Vertragserfüllung erlischt das Widerrufsrecht
Kommt es innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist zu einem erfolgreichen Vertragsabschluss, kann der Verbraucher den Vertrag nicht widerrufen, um möglicherweise die Provision zu sparen. Widerruft der Verbraucher den Maklervertrag binnen 14 Tagen und nach erfolgter Widerrufsbelehrung, ohne dass eine Immobilie vermittelt wurde, wird der Vertrag mit dem Makler rückabgewickelt. Dann werden alle gezahlten Leistungen innerhalb von 14 Tagen ab Tag des Widerrufs zurückgezahlt. Für die Rückabwicklung darf der Makler keine Gebühr verlangen.
Hat der Makler den Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, kann der Immobilienkäufer den Vertrag - trotz vollständiger Erfüllung - widerrufen. Der Makler verliert dann seinen Anspruch auf Provision (vgl. Urteil BGH, Az.: I ZR 68/15 und Az.: I ZR 30/15).
5. Vorzeitige Leistungsaufnahme nur mit schriftlicher Erklärung
Möchte der beauftragende Kaufinteressent, dass der Makler bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist seine Tätigkeit aufnimmt, kann er nicht auf sein Widerrufsrecht verzichten. Es erlischt jedoch, wenn der Makler innerhalb der 14 Tage seinen Vertrag erfolgreich erfüllt. Der Verbraucher kann allerdings erklären, am besten schriftlich, dass er über das Erlöschen seines Widerrufsrechts in Kenntnis gesetzt wurde und die Tätigkeitsaufnahme des Maklers trotzdem wünscht. Dadurch soll verhindert werden, dass Käufer und Verkäufer die Zahlung der Maklerprovision umgehen, indem sie vom Maklervertrag zurücktreten - obwohl der Makler den Kontakt vermittelt hat und als Folge ein Kauf zustande kommt.